Geschäftsordnung des VOVEntzug der Schreibberechtigung(1) Folgende Mails führen im Einzelnen zum Entzug der Schreibberechtigung für mindestens sieben Tage:
(2) Als Beleidigung gilt, was nach herrschender juristischer Lehre objektiv eine Beleidung ist. (3)
(4) Als Netiquette gelten
(5) Der Entzug der Schreibberechtigung wird von der Diskussionsleitung öffentlich und zusätzlich als private Mail an den Betroffenen verhängt. Der Entzug ist zu begründen. Dem Betroffenen steht das Mittel der Beschwerde offen, die innerhalb von 72 Stunden eingelegt werden muß; die Beschwerde ist an den Wahlleiter zu senden, der per CfV unverzüglich ohne weitere Aussprache darüber abstimmen läßt. Der CfV muß die Begründung der Diskussionsleitung sowie des Betroffenen enthalten. Der CfV ist auf drei Tage zu beschränken. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Schreibberechtigung für länger als sieben Tage entzogen, so ist hierüber grundsätzlich ein CfV durchzuführen. (5) Satz 5 und 6 gelten entsprechend. (6) Die Diskussionsleitung besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern; sie treffen ihre Maßnahmen nach (1) durch Mehrheitsentscheidung. Die Mitglieder werden in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Eine direkt anschließende Amtsperiode ist nicht zulässig. Der/die Gewählte kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein; ist er/sie Mitglied des Vorstandes, verliert er/sie dieses Amt im Vorstand mit der Annahme der Wahl. Vereinigt kein Kandidat weder im ersten noch im zweiten Wahlgang die erforderlichen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. |