Geschäftsordnung des VOV

Entzug der Schreibberechtigung

(1) Folgende Mails führen im Einzelnen zum Entzug der Schreibberechtigung für mindestens sieben Tage:

a) jede Beleidigung oder unwahre persönliche Unterstellung;
b) die Weiterführung abgeschlossener Debatten;
c) persönliche Angriffe, die in eine private Mail gehören oder
d) alle weiteren Verstöße gegen die Netiquette.

(2) Als Beleidigung gilt, was nach herrschender juristischer Lehre objektiv eine Beleidung ist.

(3)
a) Abgeschlossen ist eine Debatte dann, wenn der Vorstand die Debatte durch eine Mail "Ende der Debatte" abgeschlossen hat; Mails, die bis zu 72 Stunden nach der entsprechenden Mail in die Liste gepostet werden, führen zu keinen Sanktionen, wenn sie offensichtlich wegen Unkenntnis der Abschlußmail des Vorstandes gepostet wurden.
b) Jedes Mitglied kann öffentlich einen Antrag auf "Ende der Debatte" stellen. Der Antrag ist zusätzlich an den Wahlleiter zu senden, der unverzüglich ohne weitere Aussprache einen CfV hierüber in die Liste setzt; der CfV ist auf drei Tage zu beschränken.
c) Jedes Mitglied kann eine Entscheidung des Vorstandes nach (3) a) innerhalb 72 Stunden anfechten. Die Anfechtung ist an die Liste sowie an den Wahlleiter zu senden und gleichzeitig zu begründen. Der Wahlleiter veranstaltet hierüber unverzüglich ohne weitere Aussprache einen CfV; er ist auf drei Tage zu beschränken.

(4) Als Netiquette gelten

a) die im Usenet als allgemein gültig anerkannten Verhaltensregeln und
b) die vom VOV beschlossenen unter http://www.vov.de aufgeführten Verhaltensregeln. Bis zu einem Beschluß gelten übergangsweise die unter [Netiquette] (Die Netiquette von de.all, der Webmaster) aufgeführten Regeln.

(5) Der Entzug der Schreibberechtigung wird von der Diskussionsleitung öffentlich und zusätzlich als private Mail an den Betroffenen verhängt. Der Entzug ist zu begründen.

Dem Betroffenen steht das Mittel der Beschwerde offen, die innerhalb von 72 Stunden eingelegt werden muß; die Beschwerde ist an den Wahlleiter zu senden, der per CfV unverzüglich ohne weitere Aussprache darüber abstimmen läßt. Der CfV muß die Begründung der Diskussionsleitung sowie des Betroffenen enthalten. Der CfV ist auf drei Tage zu beschränken. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Schreibberechtigung für länger als sieben Tage entzogen, so ist hierüber grundsätzlich ein CfV durchzuführen. (5) Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

(6) Die Diskussionsleitung besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern; sie treffen ihre Maßnahmen nach (1) durch Mehrheitsentscheidung. Die Mitglieder werden in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Eine direkt anschließende Amtsperiode ist nicht zulässig. Der/die Gewählte kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein; ist er/sie Mitglied des Vorstandes, verliert er/sie dieses Amt im Vorstand mit der Annahme der Wahl.

Vereinigt kein Kandidat weder im ersten noch im zweiten Wahlgang die erforderlichen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.