wegen Brisantes Detail zur Hatz-IV reformDas AbstimmungsergebnisQuorum: Erfuellt JA: 19 NEIN: 10 Enthaltung: 1 Der AntragAntrag Der Virtuelle Ortsverein der SPD (VOV) ist der Ansicht, dass durch die bisher vorgesehene Auszahlungsregel beim Übergang von Arbeitslosenhilfe zu Arbeitslosengeld II der Eindruck einer Benachteiligung der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zu Sozialhilfeempfängern entstünde, da sie im Jahre 2005 nur 11 Zahlungen erhalten würden, während Sozialhilfeempfänger 12 Zahlungen erhalten. Um dieses Problem auch in Einklang mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 zu lösen, fordert daher der VOV den Parteivorstand der SPD und die SPD-Ministerinnen und -Minister der Bundesregierung auf, die bisher vorgesehene Auszahlungsregelung (Monatsanfang) dahingehend abzuändern, dass die Zahlungen von der Agentur für Arbeit zum Monatsende erbracht werden. Um zu vermeiden, dass durch diese Regelung bei bisherigen Sozialhilfeempfängern eine Zahlungslücke vom 1.12.04 bis 31.1.05 entsteht, müsste dieser Personenkreis letztmals am 1.1.05 eine Sozialhilfezahlung nach alter Regelung und dann ab 31.1.05 Arbeitslosengeld II erhalten. Bei dieser Zahlung am 31.1. würden die Beiträge zur Sozialversicherung dann entfallen, da sie für Januar bereits am 1.1. geleistet werden und für Februar dann in der Zahlung am 28.2.05 enthalten sind. Begründung: Wird die bisher geplante Auszahlungsregel eingehalten, tritt das oben geschilderte Problem auf und führt zu nicht unerheblichen Verunsicherungen. Legt man aber den Auszahlungstermin einheitlich auf das Ende des Monats fest, so treten die geschilderten Probleme nicht auf. Auch wird dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden Sozialabgaben für die Betroffenen kontinuierlich weiterfließen. Außerdem erhalten dadurch zukünftige Arbeitslose, die nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zu Beziehern von Arbeitslosengeld II werden, kontinuierliche Zahlungen und müssen ebenfalls nicht auf eine Monatszahlung verzichten. Der Staatskasse entstehen durch die vorgeschlagene Regelung keine nennenswerten Mehrkosten: Die bisherigen Soziahilfeempfänger bekämen zwar im Kalenderjahr 2005 13 Auszahlungen (1.1., 31.1., 28.2. ... 31.12.), es bleibt aber durchgehend bei einem Zahlungsrhythmus von 30 bzw. 31 (im Februar 28) Tagen. Lediglich die Zahlung am 31.1. wird um einen Tag vom 1.2.05 vorgezogen. Dafür würde die Staatskasse andererseits einen beträchtlichen Betrag einsparen, da die Sozialversicherungsbeiträge für die bisherigen Sozialhilfeempfänger am 31.1. entfielen, weil sie für Januar bereits am 1.1. überwiesen werden, während die Beiträge für Februar erst am 28.2. fällig werden und nicht schon am 1.2. Diese Änderung ist auch durch den entsprechenden Paragraphen nicht ausgeschlossen (siehe Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2003, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003, Seite 2966, § 41 (1)), da dort davon gesprochen wird, die Leistungen "sollen ... monatlich im Voraus" erbracht werden, es ist also nicht von "müssen" die Rede. Gleichzeitig wird durch diese Änderung auch dem Urteil des BVerwG vom 22.04.2004 (Az: BVerwG 5 C 68.03.) Rechnung getragen. |