wegen Brisantes Detail zur Hatz-IV reform

Das Abstimmungsergebnis

Quorum: Erfuellt

JA: 19
NEIN: 10
Enthaltung: 1

Der Antrag

Antrag

Der Virtuelle Ortsverein der SPD (VOV) ist der Ansicht, dass durch die
bisher vorgesehene Auszahlungsregel beim Übergang von
Arbeitslosenhilfe zu Arbeitslosengeld II der Eindruck einer
Benachteiligung der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zu
Sozialhilfeempfängern entstünde, da sie im Jahre 2005 nur 11 Zahlungen
erhalten würden, während Sozialhilfeempfänger 12 Zahlungen erhalten.

Um dieses Problem auch in Einklang mit dem vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 zu lösen,
fordert daher der VOV den Parteivorstand der SPD und die
SPD-Ministerinnen und -Minister der Bundesregierung auf, die bisher
vorgesehene Auszahlungsregelung (Monatsanfang) dahingehend abzuändern,
dass die Zahlungen von der Agentur für Arbeit zum Monatsende erbracht
werden.

Um zu vermeiden, dass durch diese Regelung bei bisherigen
Sozialhilfeempfängern eine Zahlungslücke vom 1.12.04 bis 31.1.05
entsteht, müsste dieser Personenkreis letztmals am 1.1.05 eine
Sozialhilfezahlung nach alter Regelung und dann ab 31.1.05
Arbeitslosengeld II erhalten. Bei dieser Zahlung am 31.1. würden die
Beiträge zur Sozialversicherung dann entfallen, da sie für Januar
bereits am 1.1. geleistet werden und für Februar dann in der Zahlung
am 28.2.05 enthalten sind.

Begründung:

Wird die bisher geplante Auszahlungsregel eingehalten, tritt das oben
geschilderte Problem auf und führt zu nicht unerheblichen
Verunsicherungen. Legt man aber den Auszahlungstermin einheitlich auf
das Ende des Monats fest, so treten die geschilderten Probleme nicht
auf. Auch wird dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden
Sozialabgaben für die Betroffenen kontinuierlich weiterfließen.

Außerdem erhalten dadurch zukünftige Arbeitslose, die nach Ende des
Bezuges von Arbeitslosengeld zu Beziehern von Arbeitslosengeld II
werden, kontinuierliche Zahlungen und müssen ebenfalls nicht auf eine
Monatszahlung verzichten.

Der Staatskasse entstehen durch die vorgeschlagene Regelung keine
nennenswerten Mehrkosten: Die bisherigen Soziahilfeempfänger bekämen
zwar im Kalenderjahr 2005 13 Auszahlungen (1.1., 31.1., 28.2. ...
31.12.), es bleibt aber durchgehend bei einem Zahlungsrhythmus von 30
bzw. 31 (im Februar 28) Tagen. Lediglich die Zahlung am 31.1. wird um
einen Tag vom 1.2.05 vorgezogen. Dafür würde die Staatskasse
andererseits einen beträchtlichen Betrag einsparen, da die
Sozialversicherungsbeiträge für die bisherigen Sozialhilfeempfänger am
31.1. entfielen, weil sie für Januar bereits am 1.1. überwiesen
werden, während die Beiträge für Februar erst am 28.2. fällig werden
und nicht schon am 1.2.

Diese Änderung ist auch durch den entsprechenden Paragraphen nicht
ausgeschlossen (siehe Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2003, Teil I, Nr.
66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003, Seite 2966, § 41 (1)), da
dort davon gesprochen wird, die Leistungen "sollen ... monatlich im
Voraus" erbracht werden, es ist also nicht von "müssen" die Rede.

Gleichzeitig wird durch diese Änderung auch dem Urteil des BVerwG vom
22.04.2004 (Az: BVerwG 5 C 68.03.) Rechnung getragen.