Haftungseinschränkungen für Internet-Suchdienste

Das Abstimmungsergebnis

Abgegeben: 30 Stimmen

Mit JA gestimmt haben:   28
Mit NEIN gestimmt haben:  2

Der Antrag

Suchdienste sind für den Zugang zu Informationen im Internet
unverzichtbar. Durch sie wird der Einzelne in die Lage versetzt,
Informationen aufzuspüren, deren Kenntnisnahme ihm ansonsten praktisch
unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Sie gehören zur notwendigen
Infrastruktur des Internets und der durch dieses Medium ermöglichten
Kommunkations- und Informationsvielfalt.

Ihre Betreiber sehen sich gegenwärtig in zunehmendem Maße Abmahnungen
und Prozessen ausgesetzt, weil automatisierte Suchdienste zwangsläufig
auch Informationen mit potentiell ehrverletzendem oder sonstigem
rechtsverletzenden Inhalt aufspüren, soweit diese unter den vom Anwender
eingegebenen Suchkriterien auffindbar sind. Die sich hier stellenden
Fragen der zivil- und auch der strafrechtlichen Haftung sind bislang
nicht zufriedenstellend gelöst. Die für die Betreiber bestehende
Rechtsunsicherheit führt dazu, dass der Zugang zu Informationen auch
vorsorglich gesperrt wird. Die Folge sind Einschränkungen der
Informationsfreiheit, die auch im Hinblick auf die Rechte Dritter gar
nicht erforderlich sind.

Insbesondere kleinere Internetseiten mit investigativer
Berichterstattung drohen auf diese Weise im Netz unauffindbar zu werden.
Dabei brauchen diejenigen, die eine Rechtsverletzung behaupten, sich auf
eine möglicherweise auch für sie unangenehme gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Urheber gar nicht einzulassen. Und die
Betreiber von Suchmaschinen können es sich schon angesichts der
Quantität der über dieses Medium auffindbaren Inhalte nicht leisten, in
jedem Einzelfall eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem
Ausgang einzugehen.

Das geltende Recht berücksichtigt nicht ausreichend, dass den Betreibern
von automatisierten Suchdiensten eine eigene Prüfung, ob ein
Informationsinhalt rechtswidrig ist, nicht zugemutet werden kann. Es
lässt ebenfalls außer Betracht, dass effizienter Rechtsschutz aufgrund
der technischen Ausweichmöglichkeiten nur an der Quelle, also beim
Urheber des rechtswidrigen Inhalts, erreicht werden kann.

Angesichts dieser Umstände verwundert es, dass das Gesetz über die
Nutzung von Telediensten (TDG) zwar Haftungseinschränkungen für Access-
und Host-Provider vorsieht, die Dienste von Suchmaschinen aber
ausklammert. Sie werden auf der Grundlage der gegenwärtigen
Rechtsprechung in Bereichen, in denen auch das Verbreiten fremder
Informationsinhalte die Haftung auslösen kann, wie Host-Provider
behandelt. Das ist nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber ist aufgefordert,
durch eine Reform des Gesetzes über Teledienste Rechtssicherheit zu
schaffen.

Dabei sollte in Anlehnung an die Haftungseinschränkungen für
Access-Provider der Grundsatz gelten, dass Dienstanbieter für
rechtswidrige Inhalte, auf die sie im Wege der automatisierten
Bearbeitung einer ausschließlich vom Nutzer des Dienstes erstellten
Suchanfrage durch einen Hyperlink verweisen, nur dann haftbar gemacht
werden können, wenn sie dabei in der Absicht handeln, bestimmte Inhalte
auffindbar zu machen. Hierdurch würde einerseits sichergestellt, dass
eine Haftung selbstverständlich dann besteht, wenn es dem Dienstanbieter
gerade darauf ankommt, rechtswidrige Inhalte im Internet zu verbreiten.
Zum anderen würde das Haftungsprivileg solche Suchergebnisse nicht
umfassen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit
dem Content-Provider als Ergebnis der Suche ausgegeben werden.

Der Vorstand wird aufgefordert, diesen Vorschlag mit der Bitte um
Stellungnahme an die Bundestagsabgeordneten Ulrich Kelber und Jörg
Tauss weiterzuleiten.