Haftungseinschränkungen für Internet-SuchdiensteDas AbstimmungsergebnisAbgegeben: 30 Stimmen Mit JA gestimmt haben: 28 Mit NEIN gestimmt haben: 2 Der AntragSuchdienste sind für den Zugang zu Informationen im Internet unverzichtbar. Durch sie wird der Einzelne in die Lage versetzt, Informationen aufzuspüren, deren Kenntnisnahme ihm ansonsten praktisch unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Sie gehören zur notwendigen Infrastruktur des Internets und der durch dieses Medium ermöglichten Kommunkations- und Informationsvielfalt. Ihre Betreiber sehen sich gegenwärtig in zunehmendem Maße Abmahnungen und Prozessen ausgesetzt, weil automatisierte Suchdienste zwangsläufig auch Informationen mit potentiell ehrverletzendem oder sonstigem rechtsverletzenden Inhalt aufspüren, soweit diese unter den vom Anwender eingegebenen Suchkriterien auffindbar sind. Die sich hier stellenden Fragen der zivil- und auch der strafrechtlichen Haftung sind bislang nicht zufriedenstellend gelöst. Die für die Betreiber bestehende Rechtsunsicherheit führt dazu, dass der Zugang zu Informationen auch vorsorglich gesperrt wird. Die Folge sind Einschränkungen der Informationsfreiheit, die auch im Hinblick auf die Rechte Dritter gar nicht erforderlich sind. Insbesondere kleinere Internetseiten mit investigativer Berichterstattung drohen auf diese Weise im Netz unauffindbar zu werden. Dabei brauchen diejenigen, die eine Rechtsverletzung behaupten, sich auf eine möglicherweise auch für sie unangenehme gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Urheber gar nicht einzulassen. Und die Betreiber von Suchmaschinen können es sich schon angesichts der Quantität der über dieses Medium auffindbaren Inhalte nicht leisten, in jedem Einzelfall eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang einzugehen. Das geltende Recht berücksichtigt nicht ausreichend, dass den Betreibern von automatisierten Suchdiensten eine eigene Prüfung, ob ein Informationsinhalt rechtswidrig ist, nicht zugemutet werden kann. Es lässt ebenfalls außer Betracht, dass effizienter Rechtsschutz aufgrund der technischen Ausweichmöglichkeiten nur an der Quelle, also beim Urheber des rechtswidrigen Inhalts, erreicht werden kann. Angesichts dieser Umstände verwundert es, dass das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) zwar Haftungseinschränkungen für Access- und Host-Provider vorsieht, die Dienste von Suchmaschinen aber ausklammert. Sie werden auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtsprechung in Bereichen, in denen auch das Verbreiten fremder Informationsinhalte die Haftung auslösen kann, wie Host-Provider behandelt. Das ist nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, durch eine Reform des Gesetzes über Teledienste Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollte in Anlehnung an die Haftungseinschränkungen für Access-Provider der Grundsatz gelten, dass Dienstanbieter für rechtswidrige Inhalte, auf die sie im Wege der automatisierten Bearbeitung einer ausschließlich vom Nutzer des Dienstes erstellten Suchanfrage durch einen Hyperlink verweisen, nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie dabei in der Absicht handeln, bestimmte Inhalte auffindbar zu machen. Hierdurch würde einerseits sichergestellt, dass eine Haftung selbstverständlich dann besteht, wenn es dem Dienstanbieter gerade darauf ankommt, rechtswidrige Inhalte im Internet zu verbreiten. Zum anderen würde das Haftungsprivileg solche Suchergebnisse nicht umfassen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Content-Provider als Ergebnis der Suche ausgegeben werden. Der Vorstand wird aufgefordert, diesen Vorschlag mit der Bitte um Stellungnahme an die Bundestagsabgeordneten Ulrich Kelber und Jörg Tauss weiterzuleiten. |