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Presseerklärung des Virtuellen Ortsvereins der SPD vom 11.10.2004 Freude zensiertBerlin. Der Virtuelle Ortsverein der SPD (VOV) hält die Verurteilung des Künstlers, Satirikers und Netzaktivisten Alvar Freude für mittelalterlich und strafrechtlich mehr als bedenklich. "Hier wird verfassungsrechtlich fragwürdige Zensur mit den Mitteln des Strafrechts bekräftigt. Ein solcher Vorgang ist eines Rechtsstaates unwürdig!", beurteilte Arne Brand, der Pressesprecher des VOV, das Urteil. Das Gericht hatte seine Verurteilung im Wesentlichen auf die Tatsache gestützt, dass der Netzaktivist Freude mit seinen künstlerischen Aktionen die Verbreitung rechter Propaganda billigend in Kauf genommen habe. Auf einer seiner Webseiten hatte sich ein Kasten mit Links auf die angeblich am häufigsten vorgelesenen Seiten der letzten 24 Stunden befunden. Diese Links waren jedoch nach dem Zufallsprinzip aus einer Liste ausgewählt worden. Zwei rechtsradikale Websites, die von Sperrverfügungen der Bezirksregierung betroffen sind, tauchten ebenfalls zufallsgesteuert in dieser Liste auf. Aufgrund dieses Zusammenhangs hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart nach einer Anzeige der Bezirksregierung Düsseldorf die Ermittlungen gegen Freude aufgenommen. Auf der Webseite "FreedomFone" konnte man sich auch Webseiten telefonisch vorlesen lassen.Darunter befanden sich zeitweise auch die von den Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf betroffenen Webseiten. "Durch diese suboptimale Darstellungsart ist,die eigentlich speziell für Websurfer mit eingeschränktem Sehvermögen vorgesehen ist, wird jedem klar, dass die zentrale Aussage der Seite ein künstlerischer Protest gegen die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung ist. Eine bewusste Verbreitung rechten Gedankenguts ist ebensowenig wie bei einem Verleger gegeben, der eine Doktorarbeit über 'Mein Kampf' herausgibt", erläuterte Brand. Die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen in NRW ansässige Provider wurden vom VOV schon seit langem kritisiert. Nach Meinung der Sozialdemokraten stellen sie eine nach Art. 5 GG unzulässige Vorzensur und damit um eine unzulässige Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger in NRW dar. "Nordrhein-Westfalen stellt sich mit diesen Maßnahmen auf eine Stufe mit Ländern wie China und dem Iran", stellte Brand weiter klar. Nach Ansicht des VOV wird hier das Strafrecht missbraucht um eine satirisch bloßstellende Aktion gegen die Sperrungsverfügungen mundtot zu machen. "Wie schon bei den Sperrverfügungen durch die Düsseldorfer Bezirksregierung sind auch die Staatsanwaltschaft und das AG in Stuttgart offensichtlich nicht in der Lage, Medium und Inhalt so einzuordnen wie es ihm zukommt. Es ist ein Raum, der Regelungen durch eine Verwaltung oder die Justiz nur in ganz engen Grenzen zugänglich ist, wie Wissenschaft und Kunst ganz allgemein. Das hier nicht einmal notwendige Fingerspitzengefühl zu unterscheiden, was Kunst ist und wo sie und die kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlich ja Vorhandenem beginnt und wo sie in dieser Betätigung den grundgesetzlich weiten Bereich des Erlaubten verlässt, haben alle Beteiligten jedenfalls nicht bewiesen Hier wird mit der Keule des Strafrechts eindeutig unter die Gürtelline geschlagen. Ich kann nur hoffen, dass die nächste Instanz der Sache angemessenes Urteil fällen wird!", so Brand abschließend. |